Welche Fassung wann galt, was sich geändert hat – und wo der damalige Wortlaut nachzulesen ist.
Wenn du eine Leistung buchst, gelten die Bedingungen in der Fassung, der du zu diesem Zeitpunkt zugestimmt hast – nicht die, die heute hier steht. Diese Übersicht macht nachvollziehbar, welche das war. Eine angekündigte Fassung ist bereits einsehbar, gilt aber erst ab dem genannten Datum.
Das Textarchiv haben wir mit der jeweils damals geltenden Fassung eingerichtet. Ältere Fassungen sind hier mit Datum, Einstufung und Änderung verzeichnet, ihr vollständiger Wortlaut liegt aber nicht als eigene Datei vor – wir stellen ihn auf Anfrage aus der Versionsgeschichte unseres Quellcodes bereit.
gilt seit 12.09.2026
§ 12 Abs. 3: ausdrückliche Zustimmung zur elektronischen Bereitstellung von Rechnungen und Belegen (§ 14 Abs. 1 Satz 6 UStG, MAV-343).
galt vom 11.09.2026 bis 12.09.2026
§ 2 Abs. 4: Der Querverweis auf die Nachweisklausel der Dienstleister-AGB zeigte auf § 3 Abs. 5 statt auf § 3 Abs. 2 – er war schon vorher falsch (MAV-377).
Wortlaut nicht als Datei archiviert
galt vom 01.09.2026 bis 11.09.2026
§ 9 Abs. 1: Der Auszahlungszeitpunkt „sofort nach Zahlungseingang“ entfällt; vor dem Eventtermin fließen höchstens 20 % des Buchungsbetrags an den Dienstleister (MAV-267).
Wortlaut nicht als Datei archiviert
galt vom 05.08.2026 bis 01.09.2026
Erste Fassung der Käufer-AGB (Kanzlei-Lieferung L3, MAV-13).
Wortlaut nicht als Datei archiviert
gilt seit 11.09.2026
§ 3 Abs. 2: vier gleichwertige Nachweiswege statt der Upload-Pflicht (MAV-377). Ohne Vorankündigung wirksam geworden – W12, Nachholung in MAV-389.
galt vom 06.09.2026 bis 11.09.2026
§ 12 Abs. 7: Die unentgeltliche Einräumung gilt auch bei Erfüllung einer öffentlich bekanntgegebenen Bedingung; eine befristete Einräumung endet ohne Kündigung und ohne Übergang in ein Abo (MAV-325).
Wortlaut nicht als Datei archiviert
galt vom 05.09.2026 bis 06.09.2026
§ 12 Abs. 7: unentgeltliche Einräumung des Premium-Status für Testpartner der Einführungsphase; § 13 Abs. 2/4: Ranking-Transparenz nennt den Premium-Status statt eines „entgeltlichen Premium-Abos“ (MAV-300).
Wortlaut nicht als Datei archiviert
galt vom 01.09.2026 bis 05.09.2026
§ 8 Abs. 3: Der Auszahlungszeitpunkt „sofort nach Zahlungseingang“ entfällt; vor dem Eventtermin fließen höchstens 20 % des Buchungsbetrags (MAV-267).
Wortlaut nicht als Datei archiviert
galt vom 05.08.2026 bis 01.09.2026
Erste Fassung der Dienstleister-AGB (Kanzlei-Lieferung L4, MAV-13).
Wortlaut nicht als Datei archiviert
gilt seit 05.08.2026
Erste Fassung der Widerrufsbelehrung (Kanzlei-Lieferung, MAV-13).